Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der
Pferdespedition Dennis Beyers (Stand: August 2019)
§ 1 Vertragsgegenstand
Die Pferdespedition Dennis Beyers (nachfolgend: Transporteur) transportiert Equiden und Kameliteninnerhalb und außerhalb der Europäischen Union. Jeder Auftrag bedarf der Textform.
Die Durchführung von Tiertransporten erfolgt gem. §§ 407 ff. HGB. Der Transporteur ist Frachtführer. Während der Durchführung des Transports muss der Kunde eine verantwortliche Person für den Versendungsort, den Empfangsort und für die Transportstrecke benennen. Die verantwortliche Person muss während der Transportzeit jederzeit erreichbar sein, insbesondere für Notfälle und unvorhersehbare Zwischenfälle. Das Be- und Entladen sowie der Transport geschehen in eigener Verantwortung und auf Risiko des Kunden.
§ 2 Auftragsbestätigung
Aufträge, die über soziale Medien (Facebook, Twitter, WhatsApp) erteilt werden, müssen für ihre Wirksamkeit schriftlich oder per E-Mail (kontakt@pferdetransporte-beyers.de) von dem Transporteur bestätigt werden.§ 3 Notwendige Transportpapiere
Nachfolgende Papiere müssen rechtzeitig vor der Durchführung des Transports dem Transporteur zur Verfügung gestellt werden:(1) Inländischer Transport innerhalb der EU:
Equidenpass / Tierausweis
(2) Grenzüberschreitender Verkehr innerhalb der EU:
- Zusätzlich zum Equidenpass/Tierausweis wird TRACES oder eine Veterinärbescheinigung erforderlich (TRACES ist erforderlich bei einem Verbleib länger als 48 h in einem anderen EU Land / eine einfache Veterinärbescheinigung gilt nur für einen Verbleib bis zu 48 h, danach muss das Tier zurück im Ursprungsland sein)
(3) Transport in Drittländer außerhalb der EU:
Zusätzlich zu den vorbenannten Dokumenten müssen der Kaufvertrag und die Zollpapiere vorliegen
Bei unvollständigen oder fehlerhaften Transportpapieren übernimmt der Transporteur keine Haftung. Dadurch eintretende Transportverzögerungen und/oder zusätzliche Transportkosten sind vom Kunden zu tragen.
§ 4 Transportversicherung
Der Transporteur hat eine freiwillige Versicherung nach §§ 1, 7a Güterkraftverkehrsgesetz mit einer gesetzlichen Mindestversicherungssumme in Höhe von 600.000,00 € je Schadensereignis abgeschlossen. Da die Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger kein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen besitzen, handelt es sich nicht um eine Pflichtversicherung. Der Schutzumfang dieser Versicherung kann im Einzelfall gegen Aufpreis individuell auf Wunsch des Kunden erweitert werden, sofern die Anfrage mindestens 10 Tage vor Transportbeginn bei dem Transporteur eingeht.§ 5 Haftung des Kunden / Haftungsausschlüsse
(1) Für Sachschäden, die das/die Pferd(e) während des Transports am Eigentum des Transporteurs oder am Eigentum Dritter verursacht bzw. verursachen, haften der Kunde und der Eigentümer des Pferdes als Gesamtschuldner. Gleiches gilt für Körperverletzungsschäden, die das/die Pferd(e) beim Transporteur und/oder bei Begleitpersonen des Transporteurs verursacht bzw. verursachen.(2) Die Haftung für Verlust und/oder die Beschädigung des Transportguts nebst Zubehör (Sättel, Zaumzeug u. ä.) oder die Überschreitung der Lieferfrist ist gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 6 HGB für die Beförderung lebender Tiere ausgeschlossen, es sei denn der Kunde weist nach, dass der Transporteur nicht alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besonderen Weisungen des Kunden beachtet hat, um einen Verlust/Schadenseintritt zu vermeiden. Der Haftungsausschluss gilt grundsätzlich bei vor dem Transportbeginn erkrankten Pferden, die die Transportsicherheit wesentlich beeinträchtigen (Notfalltransporte) sowie bei sich unbändig aufführenden Pferden. Im Übrigen wird die Haftung des Transporteurs und seiner Erfüllungsgehilfen für Sachschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(3) Bei Sammeltransporten ist die Haftung des Transporteurs ausgeschlossen, sofern die Pferde sich untereinander verletzen oder durch den Stress mit anderen Pferden erkranken, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Verletzungen/Erkrankungen des Pferdes ausschließlich auf einen unsachgemäßen Transport zurückzuführen sind. Auch hier wird die Haftung des Transporteurs und seiner Erfüllungsgehilfen für Sachschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(4) Der Kunde oder die von ihm benannte verantwortliche Person haftet im Übrigen für alle Schäden, die während des Be- und Entladevorganges am Pferd oder durch das Pferd entstehen. Ebenso stellt der Kunde den Transporteur von Kosten und Aufwendungen frei, die ihm dadurch entstehen, dass der Kunde fehlerhafte Angaben zum Transportgut (Gewicht, Größe etc.) gemacht hat (Überladung).
(5) Der Kunde gewährleistet vor dem Transport, dass eine ausreichende Tierhalterhaftpflichtversicherung für das Transportgut abgeschlossen wurde.
(6) Eine Haftung für Schäden, die wegen höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen von hoher Hand sowie Wegnahmen oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht) eintreten, ist ausgeschlossen.
§ 6 Verladen
(1) Jeder Be- und Entladevorgang wird vom Kunden/Pferdeeigentümer oder einem Beauftragten vorgenommen. Auf Wunsch erfolgt die Be- und Entladung durch den Transporteur. Dieser haftet nur für Schäden beim Ladevorgang, wenn diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind.(2) Sollte das/die Pferd(e) trotz mehrfacher Versuche und ohne vorherige Instruktionen des Kunden nicht verladen werden können, ist der gesamte Transportpreis fällig.
(3) Der Ladevorgang wird mit max. 30 Minuten einkalkuliert. Der Transporteur ist bei Überschreiten der Ladezeit berechtigt, die Rechte gem. § 417 HGB geltend zu machen. Für Tierschutztransporte wird eine Sonderregelung der Verladezeit ohne Aufpreis ermöglicht.
(4) Das Tier muss in einem transportierbaren guten Zustand sein. § 411 HGB gilt entsprechend.
(5) Sollte sich ein Tier aufgrund von Umständen, die der Transporteur nicht zu vertreten hat, nicht verladen lassen, so ist der Transporteur berechtigt, den Transport nicht auszuführen oder abzubrechen und die Kosten in Höhe der vereinbarten Stornokosten (siehe § 8) in Rechnung zu stellen.
§ 7 Fütterung/Tränken
(1) Jedes Pferd sollte vor Beginn des Transports eine übliche Fütterung erhalten. Bei Langzeittransporten bis zu 24 Stunden empfiehlt es sich, leicht verdaulichen Mash unter Beigabe von Öl und ausreichend Heu zu verfüttern. Für die letzte Fütterung vor Transportbeginn ist der Kunde/Pferdeeigentümer verantwortlich.(2) Während des Transports werden die Pferde mit Heu gefüttert. Andere Tiere werden unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Tierschutzgesetzes gefüttert/getränkt.
(3) Gemäß den gesetzlichen Vorgaben erfolgt das Tränken. Wasser wird den Pferden dabei in genügender Menge angeboten. Bei extremen Temperaturen werden die Tränkvorgänge angepasst.
(4) Mutterstuten mit Fohlen wird in kürzeren Abständen Wasser angeboten. Auch wird dem Fohlen ausreichend Zeit zum Säugen bei der Mutterstute gegeben.
§ 8 Stornogebühren
(1) Der Kunde ist berechtigt, einen Auftrag bis zu 45 Tagen vor dem geplanten Transport unentgeltlich zu stornieren.(2) Erfolgt die Stornierung zwischen dem 45. Tag und dem 20. Tag vor dem vereinbarten Transportbeginn, wird eine Stornogebühr in Höhe von 25 % der Auftragssumme fällig.
(3) Erfolgt die Stornierung zwischen dem 20. Tag und dem 5. Tag vor dem vereinbarten Transportbeginn, wird eine Stornogebühr in Höhe von 50 % der Auftragssumme fällig.
(4) Erfolgt die Stornierung zwischen dem 5. Tag und dem 3. Tag vor dem vereinbarten Transportbeginn, wird eine Stornogebühr in Höhe von 75 % der Auftragssumme fällig.
(5) Erfolgt die Stornierung zwischen dem 3. Tag und dem 1. Tag vor dem vereinbarten Transportbeginn, wird eine Stornogebühr in Höhe von 100 % der Auftragssumme fällig.
(6) Die Stornogebühren entstehen auch bei verladebedingten oder sonstigen vom Kunden nicht verschuldeten Ausfällen.
(7) Dem Kunden bleibt darüber hinaus der Nachweis unbenommen, dem Transporteur sei durch seinen Rücktritt kein Schaden entstanden oder die dem Transporteur zustehenden Gebühren seien wesentlich geringer als die von Ihm geforderte Stornogebühr.
§ 9 Durchführung des Transports
(1) Sämtliche notwendigen Transportpapiere (§ 3) sind vom Kunden rechtzeitig vor Transportbeginn zur Verfügung zu stellen. Kosten und/oder Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass notwendige Transportpapiere bei behördlichen Kontrollen oder veterinären Maßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgezeigt werden können und dadurch Maßnahmen nicht oder nicht wie vorgesehen oder nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt durchgeführt werden können, trägt der Kunde. § 410 Abs. 2 HGB gilt entsprechend.(2) Der Kunde versichert, eine Tierhalterhaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Mio. EUR rechtzeitig vor Transportbeginn abgeschlossen zu haben.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, dem Transporteur die Trächtigkeit einer Stute (Monat der Trächtigkeit) und/oder die fehlende Halterführigkeit sehr junger Fohlen bei Auftragserteilung anzuzeigen. Schäden, die dem Transporteur und/oder Dritten durch eine unterlassene oder unvollständige Anzeige des Kunden entstehen, sind vom Kunden zu ersetzen.
(4) Der Transporteur ist berechtigt, den Transport aufgrund widriger Witterungsumstände zu verschieben, ohne dass dem Kunden hierfür Ersatzansprüche gegenüber dem Transporteur zustehen.
(5) Grundsätzlich ist der Transporteur berechtigt, den Transport aus anderen nachvollziehbaren Gründen (Defekt des Zugfahrzeugs; Erkrankung des Fahrers etc.) maximal dreimal zu verschieben, bevor dem Kunden ein Rücktrittsrecht von Transportvertrag zusteht. Die Parteien vereinbaren kein Fixgeschäft.
(6) Grundsätzlich ist der Transporteur berechtigt, das Transportfahrzeug zu bestimmen und bei Bedarf gegen ein anderes zum Transport geeignetes Fahrzeug auszutauschen. Die Parteien vereinbaren kein Fixgeschäft.
(7) Der Kunde hat das Merkblatt „Transport Equiden“ sowie die „Größentabelle für Pferdetransporte“ als Anlagen zu diesen AGB zur Kenntnis genommen. Die dortigen Angaben werden verbindlich zwischen den Parteien vereinbart.
§ 10 Rechtzeitige Schadensanzeige
(1) Der Kunde ist verpflichtet, das transportierte Tier unverzüglich bei Ablieferung zu untersuchen und etwaige Schäden unverzüglich gegenüber dem Transporteur anzuzeigen.(2) Wird ein Schaden nicht unverzüglich bei Ablieferung angezeigt, gilt die Vermutung, dass das Pferd ordnungsgemäß und ohne Schadenseintritt transportiert worden ist. Diese Vermutung gilt auch bei äußerlich nicht sofort erkennbaren Schäden, wenn diese nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ablieferung angezeigt worden sind. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen.
§ 11 Zahlungen
(1) Die vereinbarte Auftragssumme zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer ist unmittelbar nach Auftragserteilung fällig. Sie muss vor Transportbeginn per Überweisung oder in bar erfolgen.(2) Der Transporteur ist berechtigt, den Transport zu verweigern, sofern die Vorauszahlung nicht rechtzeitig erfolgt ist.
(3) Abweichende Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
§ 12 Pfandrecht
(1) Der Transporteur erwirbt bei nicht rechtzeitiger und/oder unvollständiger Zahlung ein vertragliches Pfandrecht an dem zu transportierenden Pferd, sobald dieses an den Transporteur vom Kunden übergeben worden ist. Das Pfand haftet für die Zahlungsforderungen in ihrem jeweiligen Bestand, insbesondere auch für Aufwendungen, Zinsen und weitergehende Verzugsschäden. Der Haftungsumfang erstreckt sich auch auf Ansprüche des Transporteurs auf Verwendungen, Kosten der Kündigung und Kosten der Rechtsverfolgung.(2) Das Pfandrecht beinhaltet vor allem das uneingeschränkte Zugangsrecht zum Pferd, einschließlich der Mitnahme zum Zwecke der Veräußerung. Die Veräußerung zum Zwecke der Pfandverwertung ist dem Kunden gegenüber 1 Woche vorher anzukündigen.
(3) Überschüsse, die im Rahmen der Pfandverwertung entstehen, werden dem Kunden gegen Quittung ausgezahlt. Die Pfandverwertung erfolgt über einen freihändigen Verkauf. Als Mindestkaufpreis wird der aktuelle Schlachtpreis festgelegt. Der Transporteur ist nicht verpflichtet, den Bestpreis auszuhandeln oder zu erreichen